Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
GntDSVVDV§ 21 Prüfungsausschuss und Prüfungsamt
Stand: 31.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/21#abs-1 (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten beim Fachbereich Sozialversicherung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Prüfungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Bachelorstudiengangs „Sozialversicherungsrecht“ einen gemeinsamen Prüfungsausschuss und ein gemeinsames Prüfungsamt ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/21#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt in den von dieser Verordnung vorgesehenen Fällen die Prüfungsrichtlinien und berät halbjährlich den Bericht des Prüfungsamtes über die bis dahin jeweils durchgeführten Prüfungen. Der Prüfungsausschuss ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen des Prüfungsamtes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/21#abs-3 (3) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Dekanin oder der Dekan des Fachbereiches. Der Prüfungsausschuss setzt sich des Weiteren zusammen aus
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/21#abs-4 (4) Für jedes in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 benannte Mitglied wird eine Vertretung bestimmt. Die Mitglieder sowie ihre Vertretungen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden werden von der obersten Dienstbehörde für vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig, für die Mitglieder und ihre Vertretungen nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 jedoch nur einmal.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/21#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/21#abs-6 (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die jeweiligen Vertretungen der Mitglieder nehmen nur im Vertretungsfall teil. Die in den Fachbereichsrat entsandten Studierenden können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. Eine Teilnahme ist ausgeschlossen, wenn der Prüfungsausschuss Angelegenheiten berät oder Beschlüsse fasst, die
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/21#abs-7 (7) Das Prüfungsamt mit Sitz in Berlin und mit einer selbständigen Zweigstelle in Bochum ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig. Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. Es entscheidet insbesondere über
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 21 GntDSVVDV →
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- VG Berlin, 02.10.2025 – 12 K 364/24Zitiert von 1
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